WILLKOMMEN

Sie suchen eine qualitativ gute Fahrausbildung bei der auch der Spaß nicht zu kurz kommt und das Lernen Freude macht?
Dann sind Sie bei uns richtig.
Ohne Hektik Stress und Langeweile vermitteln wir Ihnen alle theoretischen und praktischen Lerninhalte Kenntnisse
um ein sicherer rücksichtsvoller und umweltbewusster Verkehrsteilnehmer zu werden - und das zu einem Preis der es wert ist. Wir halten was wir versprechen. Garantiert.
Egal ob Sie uns im Web oder in unseren Fahrschulen besuchen. Sprechen Sie uns an wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen rund um den Führerschein oder das Autofahren haben.
Gerne informieren oder beraten wie Sie auch per Telefon oder in einem persönlichen Gespräch.

Wir freuen uns auf Sie!

Ihr Jürgen Schramm

FÜHRERSCHEINKLASSEN

  • Klasse AM

    Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
    - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
    - einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbren-
    nungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
    oder
    - einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
    auch mit Beiwagen.
    Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.

    Dreirädrige Kleinkrafträder mit
    - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
    - Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungs-
    motoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)

    Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
    - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
    - Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungs-
    motoren) oder
    - maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
    - maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
    - Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)

    Mindestalter: 16 Jahre

  • Klasse A1

    Krafträder mit
    - Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
    - Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
    - Verhältnis der Leistung zum Gewicht max.O,1 kW/kg,
    auch mit Beiwagen.

    Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
    - symmetrisch angeordneten Rädern und
    - Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren
    oder
    - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
    - Leistung von bis zu 15 kW

    Mindestalter: 16 Jahre

  • Klasse A2

    Krafträder mit
    - Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
    - Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,
    auch mit Beiwagen.

    Mindestalter: 18 Jahre

  • Klasse A

    Krafträder mit
    - Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
    - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
    auch mit Beiwagen.

    Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
    - Leistung von mehr als 15 kW oder
    - mit symmetrisch angeordneten Rädern und
    - Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren)
    oder
    - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
    und
    - Leistung von mehr als 15 kW.

    Mindestalter:
    24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
    21 Jahre für 3-rädrige Kfz mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
    20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mind. 2 Jahren

  • Klasse B

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
    - mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und
    - gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
    auch mit Anhänger
    - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
    - mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt.

    Mindestalter:
    18 Jahre
    17 Jahre bei der Teilnahme am begleitetem Fahren ab 17 oder
    17 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen*

  • Klasse B mit Schlüsselzahl 96

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
    - zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
    - zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg

    Mindestalter:
    18 Jahre
    17 Jahre bei der Teilnahme am begleitetem Fahren ab 17 oder
    17 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen*

  • Klasse BE

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg

    Mindestalter:
    18 Jahre
    17 Jahre bei der Teilnahme am begleitetem Fahren ab 17 oder
    17 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen*

  • Klasse C1

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
    - mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg und
    - gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

    Mindestalter: 18 Jahre

  • Klasse C1E

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
    - einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3 500 kg und
    - zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.

    Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
    - Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
    - zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.

    Mindestalter: 18 Jahre

  • Klasse C

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
    - zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und
    - gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

    Mindestalter:
    21 Jahre
    18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen*

  • Klasse CE

    Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

    Mindestalter:
    21 Jahre
    18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen*

  • Klasse D1

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
    - gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
    - Länge nicht mehr als 8 m,
    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

    Mindestalter:
    21 Jahre
    18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen*

  • Klasse D1E

    Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

    Mindestalter:
    21 Jahre
    18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen*

  • Klasse D

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

    Mindestalter:
    24 Jahre
    23 Jahre / 21 Jahre / 20 Jahre / 18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen*

  • Klasse DE

    Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

    Mindestalter:
    24 Jahre
    23 Jahre / 21 Jahre / 20 Jahre / 18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen*

  • Klasse T

    - Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
    - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

    Mindestalter:
    16 Jahre
    bis 18 Jahre beschränkt auf bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h

  • Klasse L

    - Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
    - Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
    - selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
    - Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

    Mindestalter: 16 Jahre

*Berufsausbildung "Berufskraftfahrer" oder vergleichbar, siehe §10 FeV